Kein Wahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger bei den bayerischen und pfälzischen Bezirkswahlen? Eine vermeidbare Sackgasse
Wie die jüngsten Bezirkswahlen in Bayern (Oktober 2018) werden auch die bevorstehenden Bezirkswahlen in der Pfalz (Mai 2019), trotz ihres Charakters als Kommunalwahlen, für Unionsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit unzugänglich sein. Das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen wird zwar Unionsbürgern in der gesamten EU durch Art. 22 Abs. 1 AEUV zugebilligt, das soll aber nach der bisher vorherrschenden Interpretation des sekundären Unionsrechts und des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG auf die unteren kommunalen Ebenen, nämlich Gemeinden und Landkreise, beschränkt sein. Der nachfolgende Beitrag wendet sich gegen diese Interpretation und schlägt vor, wie dieser Ausschluss gesetzgeberisch vermieden werden kann.