Überbrückungsleistungen und Hilfe zur Heimreise nach § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII bei erkrankten Unionsbürgern
Dass nichtdeutsche Unionsbürger, die sich in Deutschland befinden und dort sozialhilfebedürftig werden, wieder ins Herkunftsland zurückkehren, damit ihnen dort geholfen wird, stellt das Leitbild des nationalen wie unionalen Gesetzgebers dar. Für den Fall, dass dies nicht sofort geschehen kann, stehen die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 ff. SGB XII sowie die Hilfe zur Rückreise nach § 23 Abs. 3a SGB XII im Werkzeugkasten des Sozialhilferechts. Eine Erkrankung des sozialhilfebedürftigen Unionsbürgers kann jedoch faktisch der normativ angestrebten Ausreise entgegenstehen oder sie an konkrete Bedingungen knüpfen, wie beispielsweise die Notwendigkeit einer Reisebegleitung. Dass diese Krankheit nicht nur somatischer, sondern auch psychischer Natur sein kann, sollte außer Diskussion stehen. Die Abhandlung thematisiert die zwei krankheitsbedingten Sachverhalte der unmöglichen oder an Anforderungen geknüpften Heimreise auch im Lichte jüngerer Rechtsprechung und versucht, der Thematik Antworten im Sinne einer schnell- und bestmöglichen Hilfestellung der sozialhilfebedürftigen Unionsbürger zu geben.